Durch Art. 1 der VO zur Änderung der Sachbezugs-VO v. 7.11.2000 (BGBl I S.
Im Kj 2001 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:
1. Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 oder entsprechende Mannschaftsdienstgrade
□ mit Standort in den alten Ländern | 89,75 DM |
□ mit Standort in den neuen Ländern | 72,50 DM |
2. Besoldungsgruppe A 5 und A 6 oder entsprechende Mannschafts-/Unteroffiziersdienstgrade
□ mit Standort in den alten Ländern | 161,55 DM |
□ mit Standort in den neuen Ländern | 130,50 DM |
3. Besoldungsgruppe A 7 und höher oder entsprechende Feldwebel- und Offiziersdienstgrade
□ mit Standort in den alten Ländern | 305,15 DM |
□ mit Standort in den neuen Ländern | 246,50 DM |
1. Beamtenanwärter und Polizeimeisteranwärter im Bundesgrenzschutz
□ mit Standort in den alten Ländern | 107.70 DM |
□ mit Standorte in den neuen Ländern | 87,00 DM |
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