BMF - Schreiben vom 21.08.2009
IV C 5 - S 2332/09/10004

BMF - Schreiben vom 21.08.2009 (IV C 5 - S 2332/09/10004) - DRsp Nr. 2009/80526

BMF, Schreiben vom 21.08.2009 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2332/09/10004

DRsp Nr. 2009/80526

Einkommen-(lohn-)steuerliche Behandlung von freiwilligen Unfallversicherungen der Arbeitnehmer

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die einkommen-(lohn-)steuerrechtliche Behandlung von freiwilligen Unfallversicherungen der Arbeitnehmer FolgendesDie Änderungen gegenüber dem BMF-Schreiben vom 17. Juli 2000 - IV C 5 - S 2332 - 67/00 -(BStBl 2000 I S. 1204) sind durch Fettdruck hervorgehoben.:

1. Versicherungen des Arbeitnehmers

1.1 Versicherung gegen Berufsunfälle

Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine Versicherung ausschließlich gegen Unfälle, die mit der beruflichen Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang stehen (einschließlich der Unfälle auf dem Weg von und zur regelmäßigen Arbeitsstätte), sind Werbungskosten (§ 9 Absatz 1 Satz 1 EStG).

1.2 Versicherung gegen außerberufliche Unfälle

Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine Versicherung gegen außerberufliche Unfälle sind Sonderausgaben (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a i. V. m. § 10 Absatz 4 und 4a EStG und ab dem Veranlagungszeitraum 2010 § 10 Absatz 1 Nummer 3a i. V. m. Absatz 4 und 4a EStG).

1.3 Versicherung gegen alle Unfälle