BMF - Schreiben vom 22.05.2000
IV C 2 -S 2144 - 60/00
Fundstellen:
BStBl 2000 I S. 588

BMF - Schreiben vom 22.05.2000 (IV C 2 -S 2144 - 60/00) - DRsp Nr. 2008/80015

BMF, Schreiben vom 22.05.2000 - Aktenzeichen IV C 2 -S 2144 - 60/00

DRsp Nr. 2008/80015

Neuregelung des Schuldzinsenabzugs gemäß § 4 Abs. 4 a EStG

Durch § 4 Abs. 4 a EStG in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften (Steuerbereinigungsgesetz 1999) vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601, BStBl I 2000 S. 13) ist die Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Betriebsausgaben gesetzlich neu geregelt worden.

Zur Neuregelung nehme ich unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

1 Der Neuregelung unterliegen nur Schuldzinsen, die betrieblich veranlasst sind. Dies erfordert im Hinblick auf die steuerliche Abziehbarkeit eine zweistufige Prüfung. In einem ersten Schritt ist zu ermitteln, ob und inwieweit Schuldzinsen zu den betrieblich veranlassten Aufwendungen gehören. In einem zweiten Schritt muss geprüft werden, ob der Betriebsausgabenabzug im Hinblick auf Überentnahmen eingeschränkt ist.

I. Betrieblich veranlasste Schuldzinsen (§ 4 Abs. 4 a Satz 1 EStG)