Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BMF zur steuerlichen Behandlung von organschaftlichen Ausgleichszahlungen beim Übergang zum neuen Körperschaftsteuersystem wie folgt Stellung:
Ausgleichszahlungen sind keine Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnausschüttungsbeschluss beruhen. Der Vierte Teil des KStG i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl 1999 I S.
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