BMF - Schreiben vom 23.01.2014
IV B 6 - S 1320/07/10011: 011
Fundstellen:
BStBl 2014 I S. 188

BMF - Schreiben vom 23.01.2014 (IV B 6 - S 1320/07/10011: 011) - DRsp Nr. 2014/80212

BMF, Schreiben vom 23.01.2014 - Aktenzeichen IV B 6 - S 1320/07/10011: 011

DRsp Nr. 2014/80212

Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung (Beitreibung); Stand: 1. Juli 2013

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Amtshilfe, die in- und ausländische Finanzbehörden bei der Steuererhebung leisten, die im nachfolgenden Text dargestellten Grundsätze.

Dieses Schreiben richtet sich nicht an die Zollverwaltung.

1. Allgemeines

1.1 Zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuererhebung

Die deutschen Finanzbehörden beanspruchen und gewähren zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuererhebung nach Maßgabe der in diesem Schreiben dargestellten Grundsätze. Deutsche Finanzbehörden im Sinne dieses Schreibens sind das BMF, das BZSt und die Landesfinanzbehörden (§ 2 Abs. 1 FVG).

Zwischenstaatliche Amtshilfe können auch Gemeinden (Gemeindeverbände) nach Maßgabe der in diesem Schreiben dargestellten Grundsätze beanspruchen, soweit Steuern und Abgaben betroffen sind, die von ihnen verwaltet werden.

Zwischenstaatliche Amtshilfe für Steuern, deren Erhebung in die Zuständigkeit der deutschen Zollverwaltung fällt oder fallen würde, wird nach den für die Zollverwaltung geltenden Vorschriften durchgeführt.

1.2 Rechtsgrundlagen

1.2.1 Überblick

Rechtsgrundlagen für die zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuererhebung sind: