Nach dem BFH-Urteil vom 29.7.1998 (BStBl 1999 II S. 81) und dem BFH-Beschluss vom 15.10.1999 - IX R 84/95 - (NV) besteht verfassungsrechtlich keine Verpflichtung, die Abziehbarkeit privater Schuldzinsen wieder einzuführen. Weitere Verfahren, die die Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen betreffen, sind weder beim Bundesverfassungsgericht noch beim Bundesfinanzhof anhängig (vgl. Beilage Nr. 4/1999 zum Bundessteuerblatt Teil II Nr. 22 vom 31. Dezember 1999).
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:
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