Sehr geehrte Damen und Herren,
zu dem AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz vom 18. Dezember 2013 ( BGBl. 2013 I S.
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich dazu wie folgt Stellung:
Ich bin gefragt worden, ob bei Anteilklassen - für die separate Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 5 InvStG zu ermitteln sind - für Zwecke der Anwendung des § 1 Absatz 1b und des § 22 Absatz 2 InvStG auf die Ebene des gesamten Fonds abzustellen sei, da Anteilklassen generell lediglich unterschiedliche Rechte an einem Vermögen, nicht jedoch separate Vermögensmassen verbriefen würden.
Antwort:
Bei Anteilklassen ist für Zwecke der Anwendung des § 1 Absatz 1b und des § 22 Absatz 2 InvStG generell auf die Ebene des gesamten Investmentfonds abzustellen. Dies gilt unabhängig davon, ob für die Anteilklassen separate Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 5 InvStG zu ermitteln sind.
Ich bin gefragt worden, ob § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 2 Satz 1 bei Investmentfonds, die die Anteilscheinrückgabe ausgesetzt haben bzw. die sich in Abwicklung befinden, als erfüllt gelte.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|