BMF - Schreiben vom 23.12.2010
IV C 6 -S 2144/07/10004

BMF - Schreiben vom 23.12.2010 (IV C 6 -S 2144/07/10004) - DRsp Nr. 2011/80017

BMF, Schreiben vom 23.12.2010 - Aktenzeichen IV C 6 -S 2144/07/10004

DRsp Nr. 2011/80017

Steuerliche Anerkennung von Darlehnsverträgen zwischen Angehörigen

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Beurteilung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen oder zwischen einer Personengesellschaft und Angehörigen der die Gesellschaft beherrschenden Gesellschafter Folgendes:

1. Allgemeine Voraussetzungen der steuerrechtlichen Anerkennung

Voraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung ist, dass der Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam geschlossen worden ist und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wird; dabei müssen Vertragsinhalt und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (Fremdvergleich), vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1990 (BStBl 1991 II S. 391) und 12. Februar 1992 (BStBl 1992 II S. 468). Die Nichtbeachtung zivilrechtlicher Formerfordernisse führt nicht alleine und ausnahmslos dazu, das Vertragsverhältnis steuerrechtlich nicht anzuerkennen. Die zivilrechtliche Unwirksamkeit des Darlehensvertrages ist jedoch ein besonderes Indiz gegen den vertraglichen Bindungswillen der Vertragsbeteiligten, das zur Versagung der steuerrechtlichen Anerkennung führen kann; vgl. BFH-Urteile vom 22. Februar 2007 (BStBl 2007 II S. ) und vom 12. Mai 2009 (BStBl 2009 II S.) sowie Rdnr. 9.