BMF - Schreiben vom 25.04.2000
IV B 3 - S 1301 Schz - 16/00
Fundstellen:
BStBl 2000 I 485

BMF - Schreiben vom 25.04.2000 (IV B 3 - S 1301 Schz - 16/00) - DRsp Nr. 2008/80839

BMF, Schreiben vom 25.04.2000 - Aktenzeichen IV B 3 - S 1301 Schz - 16/00

DRsp Nr. 2008/80839

DBA Schweiz Gegenseitigkeitserklärungen zwischen einzelnen Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reich bzw. der Bundesrepublik Deutschland betreffend Steuerbefreiung bei Zuwendungen zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken von den Erbschaft- und Schenkungsteuern

In der Anlage übersendet das BMF eine aktualisierte Zusammenstellung über die in Kraft befindlichen Gegenseitigkeitserklärungen sowie deren Wortlaut. Neu hinzugekommen ist die Gegenseitigkeitserklärung mit dem Kanton Luzern vom 8. März 2000.

Darüber hinaus wird im Einzelfall von weiteren Kantonen bei Vorliegen des Gegenrechts Steuerbefreiung bei Zuwendungen zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken gewährt, so z.B. in den Kantonen Bern (nur bei öffentlichem Interesse) und Zürich.

Die vorgenannten BMF-Schreiben werden hiermit aufgehoben.

Stand 1. April 2000

A. Übersicht

1. Kanton Appenzell I. - Rh.

Gegenseitigkeitserklärung vom 24. November 1926/16. April 1927 zwischen dem Landammann des Kantons Appenzell I. - Rh. und dem Reichsminister der Finanzen betreffend Steuerbefreiung für letztwillige oder schenkungsweise Zuwendungen kirchlicher, mildtätiger oder gemeinnütziger Art, samt Note vom 26. Februar 1959, in Kraft getreten am 16. April 1927.

2. Kanton Uri