1 Anlage
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
(1) Für die Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5 a UStG) ist ab 1. Januar 1999 das beiliegende Vordruckmuster
USt 1 B Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung
zu verwenden.
(2) Da zu erwarten ist, daß durch eine Ergänzung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (Artikel 97 § 21 EGAO) Unternehmern für eine Übergangszeit die Möglichkeit gegeben wird, ab 1. Januar 1999 für Erhebungszeiträume ab 1999 bis 2001 Steueranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auch in Euro abgeben zu können, wurde in das Vordruckmuster USt 1 B die Zeile 9 (Kennzahl 32) aufgenommen. In Kennzahl 32 ist eine 1 einzutragen, wenn die Beträge angegeben werden. Außerdem wird in Zeile 49 auf die Kennzahl 32 in Zeile 9 hingewiesen, falls Betragsangaben in Euro gemacht werden. Die Kennzahl 32 ist im Vordruckmuster USt 1 B schon einmal in Zeile 42 (Tag der ersten Inbetriebnahme) verwendet worden, diese Kennzahl wurde durch die Kennzahl 36 ersetzt. Der Klammerzusatz in Zeile 50 ,,(für Erwerbe bis zum 31. März 1998 15 v. H.)'' wurde gestrichen, da dieser Zusatz aufgrund Zeitablaufs für die Besteuerungspraxis nicht mehr von Bedeutung ist.
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