BMF - Schreiben vom 27.04.2009
IV C 1 - S 2252/08/10003

BMF - Schreiben vom 27.04.2009 (IV C 1 - S 2252/08/10003) - DRsp Nr. 2009/80302

BMF, Schreiben vom 27.04.2009 - Aktenzeichen IV C 1 - S 2252/08/10003

DRsp Nr. 2009/80302

Abstandnahme vom Steuerabzug bei losen Personenzusammenschlüssen

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn bei losen Personenzusammenschlüssen (z. B. Sparclubs, Schulklassen, Sportgruppen), die aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen, im Rahmen des Kapitalertragsteuerverfahrens auch nach dem 31. Dezember 2008 wie folgt verfahren wird:

Das Kreditinstitut kann vom Steuerabzug im Sinne des § 43 Abs. 1 EStG Abstand nehmen, wenn

  • das Konto neben dem Namen des Kontoinhabers einen Zusatz enthält, der auf den Personenzusammenschluss hinweist (z. B. Sparclub XX, Klassenkonto der Realschule YY, Klasse 5 A),

  • die Kapitalerträge bei den einzelnen Guthaben des Personenzusammenschlusses im Kalenderjahr den Betrag von 10 EUR, vervielfältigt mit der Anzahl der Mitglieder, höchstens 300 EUR im Kalenderjahr, nicht übersteigen und

  • Änderungen der Anzahl der Mitglieder dem Kreditinstitut zu Beginn eines Kalenderjahres mitgeteilt werden.

Die Verpflichtung zur Erstellung einer Steuerbescheinigung im Sinne des § 45a Abs. 2 EStG ist hiervon unberührt.