BMF - Schreiben vom 27.11.2000
IV C 6 - S 0183 - 22/00
Fundstellen:
BStBl 2000 I 1548

BMF - Schreiben vom 27.11.2000 (IV C 6 - S 0183 - 22/00) - DRsp Nr. 2008/80924

BMF, Schreiben vom 27.11.2000 - Aktenzeichen IV C 6 - S 0183 - 22/00

DRsp Nr. 2008/80924

§ 65 AO Gemeinnützigkeitsrecht; Wettbewerbsklausel des § 65 Nr. 3 AO

Die Behandlung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs einer gemeinnützigen Körperschaft als Zweckbetrieb setzt nach § 65 Nr. 3 AO u.a. voraus, dass der Betrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.

Der BFH hat mit Urteil vom 30. März 2000 (BStBl II S. 705) hierzu entschieden, dass schon ein potentieller Wettbewerb zur Versagung der Eigenschaft als Zweckbetrieb ausreicht. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung, auf die sich der BFH in seinem Urteil bezieht, und der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung. Tatsächlich macht der BFH die Entscheidung im Streitfall aber von der konkreten Wettbewerbssituation vor Ort abhängig.

Das BFH-Urteil vom 30. Mai 2000 ist deshalb in sich widersprüchlich. Soweit der BFH darin für die Steuerpflicht eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs auf die tatsächliche Wettbewerbssituation abstellt, steht es außerdem im Widerspruch zu der bisherigen Rechtsprechung.