Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei der Anwendung der Investitionszulagenverordnung folgendes:
(1) Die Investitionszulage wird nicht für Personenkraftwagen gewährt (§ 2 Nr. 4 der Verordnung). Der Begriff des Personenkraftwagens richtet sich - wie bei der Anwendung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes - nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften. Für die Abgrenzung des Personenkraftwagens von anderen Kraftfahrzeugen gilt daher grundsätzlich die erste Eintragung im Kraftfahrzeugbrief.
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