BMF - Schreiben vom 29.04.2014
IV D 2 - S 7242 a/12/10001

BMF - Schreiben vom 29.04.2014 (IV D 2 - S 7242 a/12/10001) - DRsp Nr. 2014/80346

BMF, Schreiben vom 29.04.2014 - Aktenzeichen IV D 2 - S 7242 a/12/10001

DRsp Nr. 2014/80346

Umsatzsteuer; Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen im Zusammenhang mit steuerfreien Seminaren; BFH-Urteil vom 8. März 2012, V R 14/11, BStBl 2012 II S. 630

Mit dem o. g. Urteil hat der BFH entschieden, dass Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen, die ein gemeinnütziger Verein im Zusammenhang mit steuerfreien Seminaren erbringt, gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Anwendung des BFH-Urteils vom 8. März 2012, V R 14/11, BStBl 2012 II S. 630

Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 8. März 2012, V R 14/11, BStBl 2012 II S. 630, sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 1. Januar 2013 ausgeführte Umsätze wird es - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers - nicht beanstandet, wenn der Unternehmer entsprechende Leistungen bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG unterwirft.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses