Zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:
Für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG wird, was die Prüfungskompetenz der Finanzämter betrifft, vorab auf § 10a Abs. 5 Satz 3 EStG hingewiesen, wonach die in der Bescheinigung des Anbieters mitgeteilten übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 bis 3 EStG im Wege des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 EStG durch die zentrale Stelle (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen - ZfA -) überprüft werden.
Inhaltsübersicht
Inhalt | Randziffer | ||||||
A. | Private Altersvorsorge | 1 - 246 | |||||
I. | Förderung durch Zulage und Sonderausgabenabzug | 1 - 113 | |||||
1. | Begünstigter Personenkreis | 1 - 21 | |||||
a) | Allgemeines | 1 | |||||
b) | Unmittelbar begünstigte Personen | 2 - 16 | |||||
aa) | Pflichtversicherte in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung (§ 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG) und Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (§ 10a Abs. 1 Satz 3 EStG) | 2 - 3 | |||||
bb) | Empfänger von Besoldung und diesen gleichgestellten Personen (§ 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG) | 4 - 5 | |||||
cc) | Pflichtversicherten gleichstehende Personen | 6 | |||||
dd) | Pflichtversicherte in einer ausländischen gesetzlichen |
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