BMF - Schreiben vom 31.07.2014
IV D 3 - S 7279/11/10002

BMF - Schreiben vom 31.07.2014 (IV D 3 - S 7279/11/10002) - DRsp Nr. 2014/80551

BMF, Schreiben vom 31.07.2014 - Aktenzeichen IV D 3 - S 7279/11/10002

DRsp Nr. 2014/80551

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG (a. F.); Anwendung des § 27 Abs. 19 UStG

Der BFH hat in seinem Urteil vom 22. August 2013, V R 37/10, BStBl 2014 II S. 128, die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. mit Abs. 2 Nr. 4 UStG (i. d. F. vor der Änderung durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014, BGBl. 2014 I S. 1266) abweichend von der früheren Verwaltungsauffassung ausgelegt.

Nach der früheren Verwaltungsauffassung waren Unternehmer, die eigene Grundstücke zum Zweck des Verkaufs bebauen (z. B. Bauträger), Steuerschuldner für die von anderen Unternehmern an sie erbrachten Bauleistungen, wenn die Bemessungsgrundlage der von ihnen getätigten Bauleistungen mehr als 10 Prozent der Summe ihrer steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze (Weltumsatz) beträgt.