Bislang richtete sich die umsatzsteuerliche Frage „Lieferung“ oder „sonstige Leistung“ bei Leasingverträgen i.d.R. nach der ertragsteuerlichen Würdigung. Die Unterscheidung ist wichtig, weil bei der Qualifikation als Lieferung die Umsatzsteuer sofort in voller Höhe entsteht, bei einer sonstigen Leistung aber erst mit den einzelnen Raten. Lesen Sie hier, welche Vorgaben das neue BMF-Schreiben dazu macht.
Die Finanzverwaltung hat ihre Grundsätze zur umsatzsteuerlichen Qualifikation von Leasingverträgen als Lieferung oder sonstige Leistung geändert. Sie knüpft nicht mehr an das Ertragsteuerrecht an. Entscheidend ist stattdessen, ob eine Eigentumsübergangsklausel vorliegt und ob bei Vertragsabschluss feststeht, dass das Eigentum automatisch auf den Leasingnehmer übergehen soll (BMF-Schreiben v. 18.03.2020 - III C 2 - S 7100/19/10008 :003). Der EuGH hatte geklärt, nach welchen Grundsätzen ein Leasingvertrag umsatzsteuerlich als Lieferung bzw. sonstige Leistung zu qualifizieren ist (Urt. v. 04.10.2017 -
Bei der Überlassung von Gegenständen im Leasingverfahren liegt nur noch dann eine Lieferung vor, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
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