Ab dem 27.11.2020 akzeptieren viele öffentliche Auftraggeber des Bundes oder einzelner Länder nur noch E-Rechnungen, die den Vorgaben der EU-Richtlinie 2014/55 entsprechen. Das bedeutet: Wenn Ihre Mandanten in einer Geschäftsbeziehung mit öffentlichen Auftraggebern stehen, müssen sie ab November E-Rechnungen erstellen und elektronisch an den jeweiligen öffentlichen Auftraggeber über dessen präferierten Zustellkanal senden.
Sie müssen ab dem 27.11.2020 in der Lage sein, elektronische Rechnungen (kurz: E-Rechnungen) zu erzeugen, zu übermitteln und über die Aufbewahrungsfrist sicher zu speichern. Dazu ist in aller Regel eine Anpassung des Rechnungsausgangssystems notwendig, interne Prozesse müssen angepasst sowie Mitarbeiter geschult werden. Das bedeutet auch: Nach dem 27.11.2020 sollten die Mandanten keine Papierrechnungen und auch keine derzeit noch üblichen PDF-Rechnungen mehr an öffentliche Auftraggeber des Bundes senden.
Als E-Rechnung werden die Rechnungsinformationen elektronisch übermittelt und automatisiert empfangen und weiterverarbeitet. Damit wird eine durchgehende digitale Bearbeitung von der Erstellung der Rechnung bis zur Zahlung der Rechnungsbeträge möglich.
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