FG München - Urteil vom 15.09.2021
4 K 815/19

Einhalten der Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG

FG München, Urteil vom 15.09.2021 - Aktenzeichen 4 K 815/19

DRsp Nr. 2023/230

Einhalten der Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten u.a. darüber, ob dem Erlass des streitgegenständlichen Grunderwerbsteuerbescheides eine bestandskräftige Steuerfestsetzung entgegenstand.

KG1 war Eigentümerin eines 527 qm großen, mit einem Büro- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks in XStadt.

Jedenfalls seit 2006 waren an der KG1 als Kommanditisten A i.H.v. 58,9 %, B i.H.v. 36,1 %, die KG2 i.H.v. 5 % sowie als Komplementärin die GmbH beteiligt.

Mit Einbringungsvertrag vom 30. September 2011 brachten A und B ihre Anteile an der KG1 mit rechtlicher Wirkung zum 1. Oktober 2011 in die KG3 ein. An der KG3 waren als Kommanditisten A i.H.v. 62 %, B i.H.v. 38 %, sowie als Komplementärin die GmbH2 beteiligt. Am Stammkapital der GmbH2 waren A i.H.v. 62 %, B i.H.v. 38 % beteiligt. Nunmehr waren an der KG1 die KG2 i.H.v. 5 %, sowie die KG3 i.H.v. 95 % beteiligt.