Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 27. Januar 2021, der von der Beklagten - der Familienkasse - am 28. Januar 2001 zur Post gegeben wurde, Einspruch ein. Der Einspruch ging bei Beklagten am 1. Juni 2021 ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 2021 verwarf die Beklagte den Einspruch als unzulässig. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Einspruchsfrist versäumt worden sei und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden könne.
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