FG München - Urteil vom 04.05.2021
2 K 1666/20
Normen:
EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4;

Einordnung von Steuererstattung samt Zinsen als außerordentliches Ereignis

FG München, Urteil vom 04.05.2021 - Aktenzeichen 2 K 1666/20

DRsp Nr. 2022/6455

Einordnung von Steuererstattung samt Zinsen als außerordentliches Ereignis

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten (nur) noch über die Tarifbegünstigung von aufgrund einer Umsatzsteuererstattung durch das beklagte Finanzamt (das Finanzamt - FA -) gezahlten Erstattungszinsen.

Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr vom FA zusammen zur Einkommen-steuer veranlagt.

Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einem Kfz-Handel. Der Gewinn wurde durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt.

Am 29. April 2004 erließ das FA aufgrund Erkenntnissen aus einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 2000. Nach einem Einspruchs-, Klage- und Revisionsverfahren erzielten die Beteiligten im zweiten Rechtszug vor dem Finanzgericht eine tatsächliche Verständigung. Am 28. November 2012 wurden daraufhin diese Bescheide geändert. Aufgrund der geänderten Bescheide erstattete das FA den Klägern Umsatzsteuer i. H. v. 321.774 € und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung (AO) hierauf i. H. v. 203.022 €.