Bevor das Prüffeld Kasse in der Betriebsprüfung zum Problem wird, sollten sich Mandant und steuerlicher Berater die Frage stellen: Wie können Fehler in der Kassenführung vermieden werden? Mit diesem Beitrag geben wir aktuelle Hinweise für die Praxis.
Nach § 147 Abs. 2 Nr. 2 AO müssen elektronisch erzeugte Unterlagen auch elektronisch lesbar sein und - im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung - in einem maschinell auswertbaren Format vorliegen. In diesem Zusammenhang wurde eine Übergangsregelung für solche elektronischen Registrierkassen eingeführt, die die vorgenannten gesetzlichen Anforderungen noch nicht erfüllten. Demnach durften elektronische Registrierkassen längstens bis zum 31.12.2016 im Unternehmen im Einsatz bleiben (BMF-Schreiben v. 26.11.2010 -
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|