Neue Gutscheinregelung: Welche Zuwendungen an Arbeitnehmer jetzt noch begünstigt sind

Durch die neue gesetzliche Definition werden zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate (die regelmäßig als Zahlungsdienste gelten) und andere Vorteile (z.B. "offene" Gutscheine), die auf einen Geldbetrag lauten, seit diesem Jahr als Barlohn definiert. Welche Auswirkungen hat die Neuregelung für die Praxis?

Neue Definition in § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG

Sachbezüge, die der Arbeitgeber kostenlos oder vergünstigt gewährt, sind bis zur Grenze von 44 € im Monat steuerfrei. Durch die Rechtsprechung entstandene Unsicherheiten bei der Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug sollten durch die ab 2020 eingeführte gesetzliche Regelung beseitigt werden. Der Begriff der Geldleistung soll in Abgrenzung zum Begriff des Sachbezugs klar definiert sein. In § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG steht dazu: „Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.“

Gutscheine und Geldkarten weiterhin als Sachbezug möglich

Gutscheine und Geldkarten sollten auch weiterhin unter die 44-€-Freigrenze fallen. Daher ist durch § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG eine Ausnahmeregelung in das Gesetz aufgenommen worden: