Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster über die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung vom 18. Februar 2022 wird aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Sie ist gem. § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG statthaft, da es sich bei dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts um eine Entscheidung über die Erinnerung im Sinne der Vorschrift handelt. Ergeht eine Entscheidung über die Nichterhebung von Kosten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG - wie hier - auf Antrag des Kostenschuldners nach Zugang der Kostenrechnung, ist sie als Erinnerung gegen den Kostenansatz im Sinne des § 66 Abs. 1 GKG zu werten.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 -
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