FG München - Beschluss vom 16.11.2021
12 K 254/18
Normen:
FGO § 84;

Erledigung des Zwischenstreits wegen der Zeugnisverweigerung durch Aussage eines Zeugen

FG München, Beschluss vom 16.11.2021 - Aktenzeichen 12 K 254/18

DRsp Nr. 2022/9594

Erledigung des Zwischenstreits wegen der Zeugnisverweigerung durch Aussage eines Zeugen

1. Der Zwischenstreit wegen der Zeugnisverweigerung erledigt sich, wenn der Zeuge seine Ansicht wechselt und aussagt.2. Die Kosten des Zwischenverfahrens sind dem Nebenbeteiligten aufzuerlegen, wenn die Weigerung unbegründet ist.

Tenor

Die Kosten des Zwischenverfahrens hat die Nebenbeteiligte [...] XX zu tragen.

Normenkette:

FGO § 84;

Gründe

Beteiligte in einem Zwischenstreit über ein Zeugnisverweigerungsrecht sind die Parteien des Hauptprozesses. Der Zeuge wird nur Nebenbeteiligter (BFH-Beschluss vom 17. März 1997 VIII B 41/96, BFH/NV 1997, 736). Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der § 82 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 386 bis 388 Zivilprozessordnung (ZPO); die Frage nach einem Zeugnisverweigerungsrecht beantwortet sich aus § 84 FGO i.V.m. §§ 101 bis 103 Abgabenordnung (AO) (BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 736). Wird die Weigerung für unzulässig oder unbegründet erklärt, werden die Kosten dem Zeugen auferlegt ( Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 387 Rz. 5 m.w.N.).