Die Kosten des Zwischenverfahrens hat die Nebenbeteiligte [...] XX zu tragen.
Beteiligte in einem Zwischenstreit über ein Zeugnisverweigerungsrecht sind die Parteien des Hauptprozesses. Der Zeuge wird nur Nebenbeteiligter (BFH-Beschluss vom 17. März 1997
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