Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2019 vom 10.11.2020 und der Einspruchsentscheidung vom 05.03.2021 wird unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 15.763 € die Einkommensteuer für 2019 entsprechend niedriger festgesetzt. Die Berechnung der Einkommensteuer für 2019 wird dem Beklagten aufgegeben.
2.Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3.Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
I.
Streitig ist, ob der im Vorjahr ermittelte tatsächliche Kilometersatz in Höhe von 0,93 € auf die im Streitjahr angefallenen Dienstreisefahrten des Klägers anzuwenden ist oder neu zu berechnen ist.
Der verheiratete Kläger wird mit seiner Ehefrau beim Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Diplomingenieur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
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