FG München - Beschluss vom 06.09.2021
14 V 1515/21
Normen:
GVG § 17a Abs. 2 S. 1;

Eröffnung des Rechtswegs zu den Finanzgerichten bzgl. der Feststellung der Einhaltung der Vorgaben von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch)

FG München, Beschluss vom 06.09.2021 - Aktenzeichen 14 V 1515/21

DRsp Nr. 2022/14700

Eröffnung des Rechtswegs zu den Finanzgerichten bzgl. der Feststellung der Einhaltung der Vorgaben von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch)

Tenor

1.

Der Rechtsweg zu den Finanzgerichten ist nicht eröffnet.

2.

Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht (...) verwiesen.

3.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Feststellung, dass sie die Vorgaben des § 6a des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) nicht einhalten müsse, weil sie kein Betrieb der Fleischwirtschaft sei. Fraglich ist, auf welchem Rechtsweg dieses prozessuale Begehren zu verfolgen ist.

Die in der Rechtsform einer (...) geführte, nicht tarifgebundene Antragstellerin unterhält in (...) einen Betrieb zur Herstellung von Lebensmitteln. (...)

Das (...) m2 große Betriebsgebäude wird für die Bereiche Wareneingang, Kühlräume, Fleischverarbeitung/Veredelung, Rauchen/Kochen, Nebenfläche Produktion, Verpackung rein, Verpackung unrein, Bereitstellung/Versand, Technik, Sozialräume/Verwaltung, Verkehrsflächen, Klimareife und Kommissionierung genutzt.

1. 2. 3.