Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 1. Februar 2022 -
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Über die Streitwertbeschwerde entscheidet, soweit das Verwaltungsgericht ihr nicht abgeholfen und sie dem Oberverwaltungsgericht vorgelegt hat (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GKG), der Senat. Die Streitwertbeschwerde hat über die Teilabhilfe durch das Verwaltungsgericht hinaus keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € nicht übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG).
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