LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 11.05.2020
L 16 KR 364/19
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 27 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Aurich, vom 25.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KR 239/17

Erstattung der Kosten für eine MammareduktionsplastikEingriff in ein funktionell intaktes OrganAbwägung von Nutzen und Aufwand

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.05.2020 - Aktenzeichen L 16 KR 364/19

DRsp Nr. 2020/7707

Erstattung der Kosten für eine Mammareduktionsplastik Eingriff in ein funktionell intaktes Organ Abwägung von Nutzen und Aufwand

Wenn durch eine Operation in ein funktionell intaktes Organ eingegriffen und dieses regelwidrig verändert wird, muss dies nach Abwägung der Art und Schwere der Erkrankung, der Dringlichkeit der Intervention, den Risiken und dem zu erwartenden Nutzen der Therapie sowie etwaiger Folgekosten für die Krankenversicherung geboten sein.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aurich vom 25. Juli 2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 27 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Erstattung der Kosten für eine durchgeführte Mammareduktionsplastik.

Die im Jahre 1966 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Sie litt an einer Ptosis der Mammae, einem HWS-Syndrom und Kopfschmerzen.