Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aurich vom 25. Juli 2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Erstattung der Kosten für eine durchgeführte Mammareduktionsplastik.
Die im Jahre 1966 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Sie litt an einer Ptosis der Mammae, einem HWS-Syndrom und Kopfschmerzen.
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