LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.05.2020
L 9 KR 374/17
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 107 Abs. 1; SGB V § 39;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 28.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 159/13

Erstattung von Kosten der Unterkunft und Verpflegung für einen Aufenthalt in einem Diabetes-Dorf

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.05.2020 - Aktenzeichen L 9 KR 374/17

DRsp Nr. 2020/8902

Erstattung von Kosten der Unterkunft und Verpflegung für einen Aufenthalt in einem Diabetes-Dorf

Ein Diabetes-Dorf ist kein Krankenhaus im Sinne von § 107 Abs. 1 SGB V, weil es nicht über die für ein Krankenhaus charakteristischen Kriterien des §§ 107 Abs. 1 i.V.m. § 39 SGB V verfügt.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 28. Juli 2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 107 Abs. 1; SGB V § 39;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Kosten der Unterkunft und Verpflegung für ihren Aufenthalt im Diabetes-Dorf A im Jahr 2013.

Die 1960 geborene und bei der Beklagten versicherte Klägerin leidet an Diabetes Mellitus Typ 1 mit starken Blutzuckerschwankungen, einer Diabetischen Retinopathie III., einer diabetisch sensorisch betonten Polyneuropathie, einem diabetischen Fußsyndrom und diabetischer Gastroparese sowie einem arteriellen Hypertonus. Die Klägerin nutzt seit 2004 eine Insulinpumpe. Die Klägerin ist Betriebsärztin.