LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 29.04.2020
L 9 KR 32/18
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 13.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 2811/15

Erstattung von Kosten für optische KohärenztomografieLeistung offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.04.2020 - Aktenzeichen L 9 KR 32/18

DRsp Nr. 2020/8910

Erstattung von Kosten für optische Kohärenztomografie Leistung offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Dezember 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3;

Gründe:

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Kosten für zwei optische Kohärenztomografien (OCT).