SchlHOLG - Urteil vom 06.07.2022
12 U 110/21
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 03.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 271/20

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Mercedes Benz mit einem Motor der Baureihe OM 651Fahrzeugerwerb im Oktober 2016Kenntnis eines Käufers vom Dieselskandal

SchlHOLG, Urteil vom 06.07.2022 - Aktenzeichen 12 U 110/21

DRsp Nr. 2022/12382

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Mercedes Benz mit einem Motor der Baureihe OM 651 Fahrzeugerwerb im Oktober 2016 Kenntnis eines Käufers vom Dieselskandal

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 03.09.2021, Az. 17 O 271/20 wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Dieses und das unter Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Kiel sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages oder durch Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 29.883,00 € festgesetzt (Antrag zu 1a.: 26.883,67 €, Antrag zu 1b.: 2.000,00 €, Antrag zu 1c.:1.000,00 €).

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz im Rahmen des sogenannten Dieselabgasskandals. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde am 25.10.2016 erstmalig zugelassen. Die Klägerin hat das Fahrzeug, in dem ein Motor des Typs 651 verbaut ist, am 29.03.2019 zu einem Preis von 29.640,00 € und mit einer Laufleistung von 18.626 km erworben.

1a. 1b. 1c. 2.