OLG München - Endurteil vom 21.12.2022
7 U 1075/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 17.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 43 O 2157/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi A1 Sportback mit einem Motor der Baureihe EA 189Begriff der SittenwidrigkeitUmschaltlogik in einer MotorsteuerungssoftwareMotor eines Fahrzeugs als dessen Kernstück

OLG München, Endurteil vom 21.12.2022 - Aktenzeichen 7 U 1075/20

DRsp Nr. 2023/69

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi A1 Sportback mit einem Motor der Baureihe EA 189 Begriff der Sittenwidrigkeit Umschaltlogik in einer Motorsteuerungssoftware Motor eines Fahrzeugs als dessen Kernstück

Emissionswerte eines Fahrzeugs sind keine bloßen technischen Details und damit Fragen von vollkommen untergeordneter Bedeutung; der Motor eines Fahrzeugs ist dessen "Kernstück" und kein untergeordnetes Zuliefererteil.

Tenor

I.

Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 17.02.2020, Az. 43 O 2157/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 30.992,92 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2019 Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi A1, FIN ...923 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Insoweit als die Klagepartei ihre Berufung zurückgenommen hat, ist sie ihrer Rechte aus der Berufung verlustig.

Im Übrigen werden die Berufung der Beklagten und die Berufung der Klagepartei zurückgewiesen.

III.

Die Klagepartei hat von den Kosten des Rechtsstreits 32 %, die Beklagte 68 % zu tragen.

IV.