OVG Hamburg - Beschluss vom 07.11.2022
6 Bs 117/22
Normen:
GKG § 52; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1; AufenthG § 60c;
Fundstellen:
ZAR 2023, 227
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 29.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 E 3154/22

Festlegung des Streitwertes in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG

OVG Hamburg, Beschluss vom 07.11.2022 - Aktenzeichen 6 Bs 117/22

DRsp Nr. 2022/17273

Festlegung des Streitwertes in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG

In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG ist ein Streitwert in Höhe von 2.500 Euro zugrundezulegen. Unter Aufgabe der bisherigen Streitwertfestsetzungspraxis des Senats wird der Streitwert in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf Erteilung einer Duldung nicht halbiert.

Tenor

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und -insoweit unter Änderung der Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. Juli 2022 - für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1; AufenthG § 60c;

Gründe