Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich nach den §§ 33 Abs. 1 Alt. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. der hier einschlägigen Regelung des § 52 Abs. 1 GKG; Absatz 3 Satz 1 der Vorschrift greift nicht, weil der Klageantrag keine "bezifferte" Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Davon ausgehend ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der aktuelle
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