OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.12.2022
12 E 804/22
Normen:
RVG § 33 Abs. 1 Alt. 2;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 660/22

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.12.2022 - Aktenzeichen 12 E 804/22

DRsp Nr. 2023/3137

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1 Alt. 2;

Gründe

Die Beschwerde, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich nach den §§ 33 Abs. 1 Alt. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. der hier einschlägigen Regelung des § 52 Abs. 1 GKG; Absatz 3 Satz 1 der Vorschrift greift nicht, weil der Klageantrag keine "bezifferte" Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Davon ausgehend ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der aktuelle Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (https://www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog), an dem sich auch die Gegenstandswertpraxis des beschließenden Senats in ausbildungsförderungsrechtlichen Streitverfahren orientiert, sieht bei einer Klage auf Verpflichtung zur Leistung in gesetzlicher Höhe vor, dass der gesetzliche Bedarfssatz für den streitigen Bewilligungszeitraum maßgebend ist (Ziff. 7.3).