Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird im Verhältnis zur Beklagten zu 1 auf 400.000 € (80 % von 500.000 €) sowie im Verhältnis zum Beklagten zu 2 auf 525.000 € festgesetzt (400.000 € zuzüglich 25 % von 500.000 € = 125.000 € Eventualwiderklage).
I. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit Schriftsatz vom 30. April 2020 beantragt, den Gegenstandswert für seine Tätigkeit gemäß § 33 RVG festzusetzen. Den Beklagten ist hierzu gemäß Verfügung vom 24. Juni 2020 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Hiervon haben sie keinen Gebrauch gemacht.
II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, juris Rn. 8 ff.).
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