BGH - Beschluss vom 01.09.2021
IV ZR 28/20
Normen:
RVG § 33;
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 25.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 44/18
OLG Celle, vom 19.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 32/19

Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit

BGH, Beschluss vom 01.09.2021 - Aktenzeichen IV ZR 28/20

DRsp Nr. 2021/14265

Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit

Tenor

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird im Verhältnis zur Beklagten zu 1 auf 400.000 € (80 % von 500.000 €) sowie im Verhältnis zum Beklagten zu 2 auf 525.000 € festgesetzt (400.000 € zuzüglich 25 % von 500.000 € = 125.000 € Eventualwiderklage).

Normenkette:

RVG § 33;

Gründe

I. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit Schriftsatz vom 30. April 2020 beantragt, den Gegenstandswert für seine Tätigkeit gemäß § 33 RVG festzusetzen. Den Beklagten ist hierzu gemäß Verfügung vom 24. Juni 2020 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Hiervon haben sie keinen Gebrauch gemacht.

II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, juris Rn. 8 ff.).