FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 28.08.1995
S 4505 / 10

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 28.08.1995 (S 4505 / 10) - DRsp Nr. 2008/84156

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 28.08.1995 - Aktenzeichen S 4505 / 10

DRsp Nr. 2008/84156

§ 7 ErbStG Übertragung von Grundstücken auf Stiftungen des öffentlichen Rechts

Fraglich ist, ob Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG eingreift, wenn im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben des Denkmalschutzes, aber auch sozialer Aufgaben landesgesetzlich Stiftungen errichtet und diesen die erforderlichen Liegenschaften übertragen werden.

Dazu ist folgende Auffassung zu vertreten:

Wenn auch nach haushaltsrechtlichen Grundsätzen davon auszugehen ist, daß eine KöR „nichts zu verschenken hat”, wird es für möglich erachtet, daß die in Rede stehenden Grundstückszuwendungen Schenkungen unter Lebenden sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Dies ist daraus abzuleiten, daß § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG Vermögensanfälle, die ausschließlich Zwecken einer Gebietskörperschaft dienen, von der SchenkSt befreit. Dabei kommt es nicht darauf an, daß die Zuwendung wiederum aus Mitteln des Landes erfolgt. Öffentlich-rechtliche Stiftungen, die Aufgaben des Landes wahrnehmen, dienen den Zwecken des Landes i. S. dieser Vorschrift. Es ist somit davon auszugehen, daß die Einbringung von Grundstücken aus Mitteln des Landes in eine Stiftung des öffentlichen Rechts zwar der SchenkSt unterliegt, jedoch nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG von dieser befreit ist. Infolgedessen sind derartige Grundstücksübertragungen nach § 3 Nr. 2 auch von der GrESt ausgenommen.