FinMin Brandenburg - Erlass vom 15.10.2009
31 - S 7340 - 3/04

FinMin Brandenburg - Erlass vom 15.10.2009 (31 - S 7340 - 3/04) - DRsp Nr. 2009/80626

FinMin Brandenburg, Erlass vom 15.10.2009 - Aktenzeichen 31 - S 7340 - 3/04

DRsp Nr. 2009/80626

Umsatzsteuer und Insolvenz; Wechsel von der Istbesteuerung (§ 20 UStG) zur Sollbesteuerung (§ 13 UStG) im Insolvenzverfahren

Der BFH hat mit Urteil vom 29.1.2009, V R 64/07 (BStBl 2009 II S. 682) entschieden, dass die Umsatzsteuer, die der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund der Istbesteuerung nach § 20 UStG vereinnahmt, auch dann eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist, wenn die Leistung bereits vor Verfahrenseröffnung ausgeführt wurde (vgl. Kurzinfo 12/2009 vom 19. Mai 2009, 31 - S 7340 - 3/04). Dies führt im Ergebnis dazu, dass der Insolvenzverwalter die Umsatzsteuer unter der Massesteuernummer anmelden und entrichten muss.

Beispiel 1:

Über das Vermögen des Insolvenzschuldners wurde am 10.7.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzschuldner versteuert seine Umsätze zulässigerweise nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG). Für eine am 10.6.2009 (vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens) ausgeführte umsatzsteuerpflichtige Leistung in Höhe von 10.000 € + 19 % Umsatzsteuer = 1.900 € wird das Entgelt vom Insolvenzverwalter am 10.8.2009 vereinnahmt.

Der Insolvenzverwalter hat den Umsatz im Monat August 2009 unter der Massesteuernummer anzumelden und die Steuer aus der Insolvenzmasse zu entrichten.