FinMin Hamburg - Verfügung vom 16.07.2009
53 - S 3806 - 003/09

FinMin Hamburg - Verfügung vom 16.07.2009 (53 - S 3806 - 003/09) - DRsp Nr. 2009/80492

FinMin Hamburg, Verfügung vom 16.07.2009 - Aktenzeichen 53 - S 3806 - 003/09

DRsp Nr. 2009/80492

Schenkungsteuer; Unentgeltliche Übertragung eines bebauten Grundstücks nach Errichtung eines Gebäudes durch den Beschenkten

Nach H 17 (1) „Unentgeltliche Übertragung eines bebauten Grundstücks nach Errichtung eines Gebäudes durch den Beschenkten” ErbStH soll die Bereicherung in solchen Fällen nach den Grundsätzen der gemischten Schenkung ermittelt werden. Der infolge der Schenkung nicht zu leistende Aufwendungsersatzanspruch nach § 951 Abs. 1 i. v. m. § 812 Abs. 1 BGB wird als Gegenleistung angesetzt.

Der BFH hat in seinem Urteil vom 1. Juli 2008, II R 38/07 (BStBl 2008 II S. 876), in einem Erbschaftsteuerfall entschieden, dass bei einer Nacherbschaft die durch Baumaßnahmen des Nacherben zu Lebzeiten des Vorerben eingetretene Werterhöhung eines nachlasszugehörigen Grundstücks nicht der Besteuerung unterliegt. Die Bereicherung des Nacherben mindert sich um den Betrag, um den die Baumaßnahmen den Grundbesitzwert erhöht haben.