Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 - (BStBl 2015 II S. 50) entschieden, dass § 13a und § 13b ErbStG, jeweils in Verbindung mit § 19 Absatz 1 ErbStG, mit Artikel 3 Absatz
Im Hinblick auf diese Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen nach dem 31. Dezember 2008 entstandener Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer), sämtliche Feststellungen nach § 13a Absatz 1a ErbStG sowie sämtliche Feststellungen nach § 13b Absatz 2a ErbStG gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AO in vollem Umfang vorläufig durchzuführen.
In die Bescheide sind folgende Erläuterungstexte aufzunehmen:
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