FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 15.10.2001
S 1961 - 13 - V B 3

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 15.10.2001 (S 1961 - 13 - V B 3) - DRsp Nr. 2008/81124

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 15.10.2001 - Aktenzeichen S 1961 - 13 - V B 3

DRsp Nr. 2008/81124

Wohnungsbauprämie, Festsetzung von Wohnungsbauprämie für vermögenswirksame Leistungen bei Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage

Die mit dem Bezugserlass angekündigte Gesetzesänderung ist zwischenzeitlich vollzogen worden. § 14 5. VermG wurde durch Art. 25 des AVmG vom 26.06.2001 (BGBl 2001 I S. 1310; BStBl 2001 I S. 420) mit Wirkung zum 01.01.1998rückwirkend um folgenden Absatz 6 ergänzt:

„Besteht für Aufwendungen, die vermögenswirksame Leistungen darstellen, ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage und hat der Arbeitnehmer hierfür abweichend von § 1 Satz 2 Nr. 1 des Wohnungsbauprämie beantragt, kann der Arbeitnehmer die Arbeitnehmer-Sparzulage abweichend von Absatz 4 innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Mitteilung über die Änderung des Prämienanspruchs (§ Abs. Satz 1 und , § Abs. Satz 3 des ) erstmalig beantragen.”