Nach § 12 Abs. 5 ErbStG sind für den Bestand und die Bewertung von Betriebsvermögen mit Ausnahme der Bewertung der Betriebsgrundstücke und der Mineralgewinnungsrechte die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Steuer maßgebend (Stichtagswerte). Nehmen die Beteiligten, insbesondere bei dem Übergang von Anteilen an PersGes keine besondere Wertermittlung auf den maßgebenden Stichtag vor, werden die Stichtagswerte aus Vereinfachungsgründen vielfach aus dem zuletzt festgestellten EW abgeleitet, indem dieser um die Gewinne und Einlagen der Zwischenzeit erhöht und um die Verluste und Entnahmen der Zwischenzeit vermindert wird.
Diese Hilfsberechnung kann in bedeutenden Steuerfällen zu nicht hinnehmbaren Ungenauigkeiten führen. Ergibt sich bei überschlägigen Berechnungen ein Betriebsvermögen von 500 000 DM oder mehr, ein Rohvermögen von mehr als 1 Mio DM oder eine Steuerforderung gegen den bzw. einen Erben von mehr als 50 000 DM, ist eine differenziertere Wertermittlung erforderlich.
Hierzu bietet es sich in vielen Fällen an, zunächst den Einheitswert auf den der Übertragung zeitnächsten Bilanzstichtag zu ermitteln, auch wenn dieser - z. B. wegen Nichterreichens der Wertfortschreibungsgrenzen - nicht förmlich festgestellt werden kann.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|