FinMin Sachsen - Erlass vom 26.01.2010
32 - S 2440 - 11/121 - 56137

FinMin Sachsen - Erlass vom 26.01.2010 (32 - S 2440 - 11/121 - 56137) - DRsp Nr. 2010/80249

FinMin Sachsen, Erlass vom 26.01.2010 - Aktenzeichen 32 - S 2440 - 11/121 - 56137

DRsp Nr. 2010/80249

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Sachsen für die Kalenderjahre 2009 und 2010

Nach den staatlich anerkannten Kirchensteuerbeschlüssen der im Freistaat Sachsen steuerberechtigten evangelischen und römisch-katholischen Kirchen für das Kalenderjahr 2009 und 2010 beträgt der einheitliche Kirchensteuersatz 9 Prozent der Einkommen-, Lohn- bzw. Kapitalertragsteuer.

Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3,5 Prozent des zu versteuernden Einkommens (Kappung). Gehört der Ehegatte eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt, beträgt die Kirchensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3,5 Prozent seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt. Nicht der Kappung unterliegt die Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Lohnsteuer, zur Kapitalertragsteuer oder auf die nach § 32d Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte Einkommensteuer erhoben wird.