Nach § 33 Abs. 3 ErbStG i.V.m. § 3 ErbStDV sind Pensions- und Unterstützungskassen verpflichtet, den für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzämtern Anzeige zu erstatten, wenn beim Tod eines Rentenberechtigten ein Übergang des Rentenanspruchs auf nochfolgende Berechtigte erfolgt. Eine gesetzliche Kleinbetragsgrenze, bis zu deren Erreichen Anzeigen unterbleiben können, besteht hinsichtlich der Rentenfälle nicht, während für Kapitalversicherungen die Anzeigepflicht bei auszuzahlenden Beträgen bis 1.200 € entfällt.
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