FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 26.10.2010
VI 328 - S 0316 - 032

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 26.10.2010 (VI 328 - S 0316 - 032) - DRsp Nr. 2012/80217

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 26.10.2010 - Aktenzeichen VI 328 - S 0316 - 032

DRsp Nr. 2012/80217

Festsetzung eines Verzögerungsgeldes nach § 146 Abs. 2b AO im Rahmen von Außenprüfungen

I. Allgemeines

Durch Art. 10 Nr. 8 des JStG 2009 ( BGBl 2008 I S. 2794) wurde § 146 AO um die Absätze 2a und 2b ergänzt.

Während den Unternehmern durch den § 146 Abs. 2a AO erstmalig die Möglichkeit eingeräumt wird, die elektronischen Bücher und die sonstigen elektronischen Aufzeichnungen unter den dort genannten Voraussetzungen im Ausland zu führen und aufzubewahren, werden in § 146 Abs. 2b AO die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes geregelt.

Ziel des Verzögerungsgeldes ist es u. a., den Steuerpflichtigen zu einer zeitnahen Mitwirkung im Rahmen einer Außenprüfung (Betriebsprüfung, Umsatzsteuer-Sonderprüfung, Lohnsteuer-Außenprüfung u. ä.) anzuhalten. Eine Festsetzung eines Verzögerungsgeldes im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Mitwirkungspflichten kann nur im Rahmen einer Außenprüfung vorgenommen werden.

II. Verzögerungsgeld bei unzureichender Mitwirkung im Rahmen einer Außenprüfung

Im Rahmen einer Außenprüfung ist die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes insbesondere möglich, wenn der Steuerpflichtige

  • den Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO nicht, nicht zeitnah oder nicht in vollem Umfang einräumt,

  • Auskünfte nicht, nicht zeitnah oder nicht vollständig erteilt,