LAG Hamm - Beschluss vom 03.09.2021
7 Ta 261/21
Normen:
GKG § 1 Abs. 4;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 16
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 25.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 2/21

Gegenstandswert bei Streit über offensichtliche Unzuständigkeit der EinigungsstelleAnwendung des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG bei Streitigkeiten über Einigungsstelle

LAG Hamm, Beschluss vom 03.09.2021 - Aktenzeichen 7 Ta 261/21

DRsp Nr. 2021/14385

Gegenstandswert bei Streit über offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle Anwendung des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG bei Streitigkeiten über Einigungsstelle

Für der Bemessung des Gegenstandswertes in Verfahren nach § 100 ArbGG machtes keinen Unterschied, ob die Beteiligten über ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnisoder die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle streiten.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 25.06.2021- 2 BV 2/21 - abgeändert und der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf 7.500,00 € festgesetzt.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

GKG § 1 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Beteiligten stritten im Ausgangsverfahren um die von der Arbeitgeberin beantragte Einsetzung einer Einigungsstelle unter dem Gesichtspunkt der Unzulässigkeit der Verfahrenseinleitung aufgrund - so der Betriebsrat - mangelnder innerbetrieblicher Verhandlungen, um die Person des Vorsitzenden sowie um die Anzahl der Beisitzer.

Das Verfahren ist durch Vergleich vom 18.02.2021 (Bl. 73, 74 d. A.) erledigt worden. Im Protokoll hat das Gericht einen Gegenstandswert i. H. v. 5.000,00 € als angemessen erachtet.