FG München - Urteil vom 23.06.2021
4 K 1105/18
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 2a;

Gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer i.R.d. Erwerbsvorgangs

FG München, Urteil vom 23.06.2021 - Aktenzeichen 4 K 1105/18

DRsp Nr. 2022/9648

Gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer i.R.d. Erwerbsvorgangs

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 2a;

Gründe

Zwischen den Beteiligten ist u.a. streitig, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2a GrEStG in der für den Streitfall geltenden Fassung des StÄndG 2015 erfüllt sind.

Die Klägerin, deren Geschäftsleitung sich in A Stadt befindet, ist eine Personengesellschaft mit Grundbesitz in mehreren Finanzamtsbezirken. An der Klägerin war die X KG als Kommanditistin i.H.v. 100 %, an der X KG war die Y KG als Kommanditistin i.H.v. 100 % beteiligt. An der Y KG waren die L GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin, A und B i.H.v. jeweils 20 %, C i.H.v. 20 %, D i.H.v. 30 % und E i.H.v. 10 % beteiligt.

Mit notarieller Urkunde vom 17. Dezember 2015 schenkte C ihren Söhnen D und E jeweils hälftig ihren Anteil an der Y, so dass D nunmehr mit 40 %, E nunmehr mit 20 % an der Y KG beteiligt waren.

In der notariellen Urkunde ebenfalls vom 17. Dezember 2015 (- im Folgenden U1 genannt -) wurden folgende Vereinbarungen getroffen:

- D bringt seinen Anteil an der Y KG i.H.v. 40 % in die T S.r.L., eine Kapitalgesellschaft italienischen Rechts, ein. D handelte bei Errichtung der Urkunde im eigenen Namen und als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der T S.r.L..