FG München - Urteil vom 25.08.2021
6 K 215/19
Normen:
AStG § 20 Abs. 2; AStG § 7 Abs. 1; AStG § 8 Abs. 1 Nr. 7;

Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer; Fragliche Verletzung der Niederlassungsfreiheit und der Kapitalverkehrsfreiheit durch § 20 Abs. 2 AStG

FG München, Urteil vom 25.08.2021 - Aktenzeichen 6 K 215/19

DRsp Nr. 2021/13343

Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer; Fragliche Verletzung der Niederlassungsfreiheit und der Kapitalverkehrsfreiheit durch § 20 Abs. 2 AStG

Stichwort: § 20 Abs. 2 AStG verletzt weder in der Fassung 2007 noch in der Fassung 2008 die Niederlassungsfreiheit oder die Kapitalverkehrsfreiheit. Die Vorschrift ist daher europarechtskonform (gegen das unter Missachtung der Vorlagepflicht zum EuGH ergangene Urteil des BFH vom 21. Oktober 2009 I R 114/08, BStBl II 2010, 774).

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.
3.
4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AStG § 20 Abs. 2; AStG § 7 Abs. 1; AStG § 8 Abs. 1 Nr. 7;

Gründe

I.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin, einer Holdinggesellschaft, ist die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere die Gründung von Personen- und Kapitalgesellschaften, der Erwerb und Halten von Firmenbeteiligungen jeder Rechtsform, auch an Gesellschaften, die auf dem Immobiliensektor tätig sind, sowie die Verwaltung dieser Gesellschaften und Beteiligungen. ....