FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.09.2021
10 K 10009/19
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 S. 1;

Gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.09.2021 - Aktenzeichen 10 K 10009/19

DRsp Nr. 2023/757

Gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes

Tenor

Die Bescheide über die Gewerbesteuermessbeträge 2009 und 2010 und über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2009 und auf den 31. Dezember 2010 werden dahingehend geändert, dass auf den 31. Dezember 2009 ein weiterer Verlust in Höhe von 1.347.245 Euro und auf den 31. Dezember 2010 ein weiterer Verlust in Höhe von 737.422 Euro festgestellt wird.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand