OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.12.2022
19 B 1129/22, 19 E 702/22
Normen:
APO-S I § 22 Abs. 3 S. 1; AO -SF § 46 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 804/22

Gestatten der Teilnahme eines Schülers vorläufig am Unterricht der Klasse 8 des Gymnasiums i.R.d. Entscheidung über die Versetzung aufgrund positiver Gesamtprognose

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.12.2022 - Aktenzeichen 19 B 1129/22, 19 E 702/22

DRsp Nr. 2023/445

Gestatten der Teilnahme eines Schülers vorläufig am Unterricht der Klasse 8 des Gymnasiums i.R.d. Entscheidung über die Versetzung aufgrund positiver Gesamtprognose

Bei der Entscheidung über die Versetzung aufgrund positiver Gesamtprognose nach § 22 Abs. 3 Satz 1 APO-S I, § 46 Abs. 2 Satz 3 AO -SF hat die Versetzungskonferenz einen schulprüfungsspezifischen Bewertungsspielraum, der einer verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung grundsätzlich entzogen ist (wie OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2022 - 19 B 976/22 -, juris, Rn. 3 (zu § 22 Abs. 3 Satz 1 APO-S I)).

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Im Beschwerdeverfahren 19 E 702/22 werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 19 B 1129/22 wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

APO-S I § 22 Abs. 3 S. 1; AO -SF § 46 Abs. 2 S. 3;

Gründe

I. Die Prozesskostenhilfebeschwerde 19 E 702/22 ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin für das erstinstanzliche Eilverfahren aus den nachfolgenden Gründen zu Recht mit der Begründung abgelehnt, ihr Eilantrag habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).